Betreffend die weiteren Verfügungen ist der Beschuldigte entweder beschwert (Ziff. VII.1.) oder sind diese der Rechtskraft nicht zugänglich (Ziff. VII.3.-VII.5.). Die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils hat die Kammer neu zu beurteilen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aufgrund der ausschliesslichen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.