VI.) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer VII.1.-5. Als Folge dieser Beschränkung und mangels Anschlussberufung erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens (Ziffer I.) sowie des Freispruchs (Ziffer II.) in Rechtskraft. Diese Punkte sind damit nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung gemäss Ziffer VII.2. (Rückgabe der beschlagnahmten Festplatten), da es diesbezüglich am Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten mangelt. Betreffend die weiteren Verfügungen ist der Beschuldigte entweder beschwert (Ziff.