14 Urteilsdispositivs) inklusive Auferlegung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung und der Vertretung der Straf- und Zivilklägerin (Ziffer IV.), die Genugtuung (Ziffer V.), die Zivilklage (Ziffer. VI.) sowie die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer VII.1.-5. Als Folge dieser Beschränkung und mangels Anschlussberufung erwächst das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Teileinstellung des Verfahrens (Ziffer I.) sowie des Freispruchs (Ziffer II.) in Rechtskraft.