VI. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Fassung vom 23. Januar 2023). Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche, auf die Sanktionen, die Verurteilung zu den Verfahrenskosten (Ziffer III. des erstinstanzlichen