4.1 die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen; 4.2 der Privatklägerin eine Genugtuung von CH F 12'000.00, nebst Zins zu 5% seit 18.03.2019, zu bezahlen; 4.3 die Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennoten zu tragen. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird ausdrücklich vorbehalten und die Zivilklage sei diesbezüglich auf den Zivilweg zu verweisen. V. Das erst- und das oberinstanzliche amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen.