5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. 13 Die Anträge der Straf- und Zivilklägerin lauten wie folgt (pag. 1377 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 24. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als