2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Ansetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 3. zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl, eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: