Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits was folgt (pag. 1374 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 24. November 2021 (PEN 21 269) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen von Sommer 2018 bis 24.11.2018 in E.________ (Ort), z.N. von C.________, geb. ________2014, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten;