4. Dem Berufungsführer sei für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten in gerichtlich zu bestimmender Höhe gestützt auf die noch separat einzureichende Honorarnote auszurichten. 5. Dem Berufungsführer sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 abs. 1 lit. c StPO von mindestens CHF 20'000.00 auszurichten. 6. Die Privatklage der Privatklägerin sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Allfällige weitere Verfügungen (Zustimmung Löschung DNA, Mitteilungen etc.) seien von Amtes wegen zu treffen.