1.2. den Freispruch von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich begangen vom 24.11.2018 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil von C.________, geb. ________2014. 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: 2.1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Schändung angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ________2014 bis 18.03.2019 in E.________ (Ort), zum Nachteil seiner Tochter C.________, geb. ________2014, gemäss Ziffer III.1 des Urteils;