Die Staatsanwaltschaft durfte somit die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beinhaltend u.a. das psychologische Sachverständigengutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen, beiziehen. Die Frage der Verwertbarkeit stellte sich höchstens dann, wenn aus dem Gutachten selbstbelastende Aussagen des Beschuldigten oder Schlussfolgerungen des Gutachtens, die unmittelbar auf solchen selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten beruhen, zu dessen Verurteilung verwendet würden. Dies ist jedoch weder ersichtlich noch wurde dies von der Verteidigung geltend gemacht.