Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies – wie im vorliegenden Fall – für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft durfte somit die Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, beinhaltend u.a. das psychologische Sachverständigengutachten und die Beantwortung der Ergänzungsfragen, beiziehen.