chen und auf diese Weise die Fairness des gesamten Verfahrens zu gewährleisten (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2 f.). Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs ist nach dem Gesagten zu verneinen. 3.2 Psychologischer Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 aus dem Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G.________ Soweit der Beschuldigte die Unverwertbarkeit des Gutachtens fordert, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden: Gemäss Art.