Zudem bestehen weitere Beweismittel (u.a. Beobachtungen der befragenden Fachpersonen und Betreuungspersonen, Akten des Strafverfahrens SK 19 147, Wahrnehmungsbericht der Polizei, etc.), die eine sorgfältige Einordnung der nicht konfrontierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erlauben. Mit anderen Worten sind vorliegend – selbst vor dem Hintergrund, dass die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin von massgeblicher Bedeutung sind – genügend ausgleichende Elemente vorhanden, welche es der Verteidigung erlaubten, die durch die fehlende Konfrontation verursachten Schwierigkeiten auszuglei-