Andererseits hat der Beschuldigte dadurch Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung nehmen zu können. Wie die nachfolgende Beweiswürdigung aufzeigt, erlauben es die Entstehung der Aussagen, deren Qualität sowie die Begleitumstände dem Gericht, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vertieft zu prüfen. Zudem bestehen weitere Beweismittel (u.a. Beobachtungen der befragenden Fachpersonen und Betreuungspersonen, Akten des Strafverfahrens SK 19 147, Wahrnehmungsbericht der Polizei, etc.), die eine sorgfältige Einordnung der nicht konfrontierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erlauben.