10 dass es sich bei der Konfrontation der Betreuungspersonen um ein starkes ausgleichendes Element handelt. Einerseits erlauben diese Aussagen dem Gericht, die Entstehungsgeschichte und den Kontext der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zu beurteilen und dadurch die Glaubhaftigkeit derselben vertieft und sorgfältig zu prüfen. Andererseits hat der Beschuldigte dadurch Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung nehmen zu können.