Dem Beschuldigten war es dadurch möglich, die Aussagen der Betreuungspersonen konfrontativ auf die Probe zu stellen, z.B. wann und wie sie die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wahrgenommen haben und was die Straf- und Zivilklägerin konkret mitteilte. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen, ist zwar nur die Straf- und Zivilklägerin selbst in der Lage (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Dies ändert jedoch nichts daran,