147 Abs. 3 StPO] und Recht auf Konfrontation [Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK], ZStrR 141/2023 S. 40 ff., 49 ff.). Vorliegend beruhen die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe massgeblich auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, die sie gegenüber verschiedenen Betreuungspersonen machte. Die Betreuungspersonen haben ihre Wahrnehmungen schriftlich festgehalten und wurden parteiöffentlich befragt. Dem Beschuldigten war es dadurch möglich, die Aussagen der Betreuungspersonen konfrontativ auf die Probe zu stellen, z.B. wann und wie sie die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin wahrgenommen haben und was die Straf- und Zivilklägerin konkret mitteilte.