gen. Es gilt somit in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die nicht konfrontierten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin die einzige oder entscheidende Grundlage für die mit vorliegendem Urteil ausgesprochene Verurteilung darstellen. Gemäss relativierter Rechtsprechung des EGMR spricht dies zwar nicht per se gegen eine Verwendung der Aussagen, ist jedoch bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen. Je bedeutender eine Aussage für das Verfahren ist, umso gewichtiger müssen die ausgleichenden Faktoren sein, um die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (SCHLEIMINGER, Wiederholung der Beweiserhebung bei Teilnahmerechtsverletzung [Art. 147 Abs. 3 StPO] und Recht auf Konfrontation [Art.