1128 ff.). Eine erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin beantragte er jedoch erst im Berufungsverfahren (pag. 1275 ff.). Insoweit hat es der Beschuldigte selbst zu verantworten, dass neben dem klar überwiegenden Kindswohl nun auch der lange Zeitablauf gegen eine erneute, dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.5.2). Nach dem Gesagtem stehen gewichtige Gründe des Kindswohls wie auch der lange Zeitablauf einer erneuten, dritten Befragung der Straf- und Zivilklägerin entge-