Zugleich ginge – wie bereits erwähnt – mit einer erneuten Befragung der Straf- und Zivilklägerin ein erhebliches Risiko einer schweren (Re-)Traumatisierung und eines massiven Interessenkonflikts einher. Anzufügen ist, dass der lange Zeitablauf nicht alleine von den verfahrensleitenden Behörden zu vertreten ist, welche in Beachtung von Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO im Interesse des Kindswohls auf eine dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin verzichtet haben. Der Beschuldigte erhielt im Laufe des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (pag. 951, pag. 1015, pag. 1128 ff.).