Die Straf- und Zivilklägerin ist bereits neunjährig, wobei die angeklagten Vorfälle mehr als vier Jahre zurückliegen. Bei einer erneuten Befragung der Strafund Zivilklägerin wären gemäss kinderpsychologischen Erkenntnissen somit keine konkreten Erinnerungen mehr zu erwarten, sofern solche überhaupt noch vorhanden sind (sog. Kindliche Amnesie). Zugleich ginge – wie bereits erwähnt – mit einer erneuten Befragung der Straf- und Zivilklägerin ein erhebliches Risiko einer schweren (Re-)Traumatisierung und eines massiven Interessenkonflikts einher.