9 dar, weshalb es gemäss DITTMANN absurd sei, zu glauben, dass sich ein Kind um die zehn Jahre bei einer psychiatrisch-psychologischen Exploration mehrere Jahre nach den Vorfällen genau an das Erlebte erinnern könne (DITTMANN, Die Begutachtung der Glaubhaftigkeit bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch aus psychologischpsychiatrischer Sicht, in: Jugend und Strafrecht, Reihe Kriminologie Band 16, 1998, S. 249). Die Straf- und Zivilklägerin ist bereits neunjährig, wobei die angeklagten Vorfälle mehr als vier Jahre zurückliegen.