Bei einer erneuten Befragung würde die Straf- und Zivilklägerin somit einem massiven Interessenskonflikt mit mutmasslich (re-)traumatisierenden Folgen ausgesetzt. Hinzu kommt, dass aufgrund der erwähnten Familiensituation nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Straf- und Zivilklägerin zwischenzeitlich suggestiv beeinflusst wurde. Eindrücklich und sinnbildlich hierfür sind die Aussagen des Bruders der Straf- und Zivilklägerin zu den Fotos und Filmaufnahmen, welche zu einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie geführt haben.