Hintergrund der besonderen familiären Konstellation eine mit dem Kindswohl nicht zu vereinbarende schwere psychische Belastung dar. Dies umso mehr, als seit den zu beurteilenden Vorfällen bzw. den Erstaussagen der Straf- und Zivilklägerin im März 2019 mehrere Jahre vergangen sind und die nun bereits neunjährige Strafund Zivilklägerin wieder zu Hause bei ihren Eltern lebt, d.h. zusammen mit dem Beschuldigten. Bei einer erneuten Befragung würde die Straf- und Zivilklägerin somit einem massiven Interessenskonflikt mit mutmasslich (re-)traumatisierenden Folgen ausgesetzt.