Zwar liegen die Aussagen der Betreuungspersonen vor und wurden diese parteiöffentlich einvernommen. Näheres zum vorgeworfenen Sachverhalt auszusagen, ist jedoch nur die Straf- und Zivilklägerin selbst in der Lage, weshalb die parteiöffentlichen Einvernahmen der Drittpersonen die Konfrontation mit der Straf- und Zivilklägerin nicht per se obsolet machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Diesen Umstand gilt es vielmehr bei den kompensierenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend). Wie die Generalstaatsanwaltschaft und Rechtsanwältin D.________ zutreffend festhielten, stellte eine dritte Einvernahme für die Straf- und Zivilklägerin vor dem