Die Vorwürfe gemäss Ziff. I.1., 1., 3. und 4. Lemma der Anklageschrift basieren demgegenüber auf von Drittpersonen geschilderten Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche die Straf- und Zivilklägerin erst nach ihren beiden Videobefragungen im Rahmen ihrer Fremdplatzierung machte. Zwar liegen die Aussagen der Betreuungspersonen vor und wurden diese parteiöffentlich einvernommen.