8 Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden. Dadurch sollen schwere psychische Belastungen des Kindes möglichst vermieden werden. Vorliegend kam es betreffend den Vorwurf gemäss Ziff. I.1., 2. Lemma der Anklageschrift am 28. Mai 2019 zu einer zweiten Videobefragung der Straf- und Zivilklägerin in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldigten, wobei sich die Straf- und Zivilklägerin zum Vorwurf gegen den Beschuldigten nicht mehr konkret äusserte (vgl. pag. 228 ff.). Die Vorwürfe gemäss Ziff.