Schliesslich muss geprüft werden, ob es ausgleichende Elemente, namentlich starke Verfahrensgarantien gab, welche ausreichend sind, um die der Verteidigung verursachten Nachteile auszugleichen und damit die Fairness des gesamten Verfahrens zu gewährleisten vermögen (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.2 [Erhebung belastender Aussagen durch Zeugnis vom Hörensagen] m.w.H., insb. Urteil des EGMR Schatschaschwili gegen Deutschland vom 15. Dezember 2015 [Beschwerde Nr. 9154/10]). Gemäss Art. 154 StPO gelten besondere Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer. Gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO darf ein Kind während des gesamten