3.1.5.4 Erwägungen der Kammer Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) kann nur unter besonderen Umständen auf eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf eine zusätzliche Befragung verzichtet werden. Eine umstrittene Aussage, welche für den Schuldspruch von entscheidender Bedeutung für den Schuldspruch ist, kann gemäss relativierter Praxis des EGMR ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen berücksichtigt werden, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um das Recht