vor, da die Straf- und Zivilklägerin andernfalls einer starken psychischen Belastung ausgesetzt würde. Es sei keine dritte Befragung durchzuführen (pag. 1297). 3.1.5.4 Erwägungen der Kammer Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend EGMR) kann nur unter besonderen Umständen auf eine Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf eine zusätzliche Befragung verzichtet werden.