3.1.5.3 Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.________ wendete ihrerseits ein, dass die Straf- und Zivilklägerin bereits zwei Mal einvernommen worden sei, minderjährig sei und dem Delikt delikate familiäre Strukturen zugrunde liegen würden. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Gutachten sei davon auszugehen, dass die Eltern der Straf- und Zivilklägerin eine derartige Belastung ihrer Tochter nicht abfangen könnten. Es liege ein Anwendungsfall von Art. 154 Abs. 4 StPO vor, da die Straf- und Zivilklägerin andernfalls einer starken psychischen Belastung ausgesetzt würde.