Die verantwortlichen Betreuungspersonen seien als (Belastungs-)Zeugen befragt worden, und der Beschuldigte habe angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt, diese Zeugnisse in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beiden Belastungszeugen zu stellen. Damit liege keine absolute Unverwertbarkeit der Journaleinträge bzw. der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vor und die Vorinstanz habe zu Recht auf diese beiden Zeugenaussagen im Sinne der Würdigung von subjektiven Beweismitteln abgestellt und in das Beweisergebnis überführt (pag. 1295). 3.1.5.3 Stellungnahme der Straf- und Zivilklägerin Rechtsanwältin D.___