7 sprechend rapportiert hätten, und damit nicht um Aussagen, bei denen ein Konfrontationsrecht betreffend die Straf- und Zivilklägerin bestehe. Die verantwortlichen Betreuungspersonen seien als (Belastungs-)Zeugen befragt worden, und der Beschuldigte habe angemessen und hinreichend Gelegenheit gehabt, diese Zeugnisse in Zweifel zu ziehen und Fragen an die beiden Belastungszeugen zu stellen.