Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte hiergegen vor, dass eine dritte Befragung der Straf- und Zivilklägerin für diese eine zwingend zu vermeidende Belastung darstelle. Es handle sich um einen besonderen Umstand, welcher eine erneute Befragung auszuschliessen vermöge. Zudem handle es sich um Äusserungen des Kindes, welche die verantwortlichen Betreuungspersonen wahrgenommen und ent-