Bezüglich der Tatvorwürfe gemäss Ziff. I.1., 1., 3. und 4. Lemma der Anklageschrift habe bis anhin keine Konfrontationseinvernahme im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stattgefunden. Die entsprechenden Aussagen der Strafund Zivilklägerin dürften damit nicht verwertet werden. Dies umso mehr, als diese Aussagen gemäss Vorinstanz der wesentliche bzw. der einzige Beweis für den entsprechenden Schuldspruch darstellten. Die Aussagen seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und mit Blick auf die Rechtsprechung zur EMRK absolut unverwertbar (pag. 1283). 3.1.5.2 Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft