d EMRK (Beweisantrag Nr. 4, Eventualantrag) 3.1.5.1 Begründung der Verteidigung Zur Begründung des eventualiter gestellten Beweisantrags auf erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin brachte Rechtsanwältin B.________ zusammengefasst vor, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar sei, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation habe befragen können. Die Gelegenheit zur Befragung müsse zudem angemessen und ausreichend sein. Bezüglich der Tatvorwürfe gemäss Ziff.