Im Rahmen der Beweiswürdigung wird mitunter berücksichtigt, dass alleine von einem sexualisierten Verhalten nicht auf einen konkreten sexuellen Missbrauch geschlossen werden kann (vgl. insb. E. 8.9.4 unten). 3.1.5 Erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin / Konfrontationsanspruch i.S.v. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Beweisantrag Nr. 4, Eventualantrag) 3.1.5.1 Begründung der Verteidigung Zur Begründung des eventualiter gestellten Beweisantrags auf erneute Befragung der Straf- und Zivilklägerin brachte Rechtsanwältin B.___