Sachverständigengutachten zum aktenkundigen Verhalten der Straf- und Zivilklägerin (Beweisantrag Nr. 3) Eine kinderpsychologische Begutachtung zum aktenkundigen Verhalten der Strafund Zivilklägerin und insbesondere zur Klärung der Frage, ob aus diesem ein tatsächlich erlittener sexueller Missbrauch mit der notwendigen Sicherheit abgeleitet werden kann, erweist sich als nicht erforderlich. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird mitunter berücksichtigt, dass alleine von einem sexualisierten Verhalten nicht auf einen konkreten sexuellen Missbrauch geschlossen werden kann (vgl. insb. E. 8.9.4 unten).