Bei der Straf- und Zivilklägerin sind zudem keine Beeinträchtigungen feststellbar, deren Beurteilung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten von sachverständigen Personen erforderten (vgl. hierzu auch E. 3.1.2. oben). Damit liegt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in der Kompetenz des Gerichts. 3.1.4 Sachverständigengutachten zum aktenkundigen Verhalten der Straf- und Zivilklägerin (Beweisantrag Nr. 3)