Namentlich erfolgten die belastenden Aussagen spontan gegenüber verschiedenen Drittpersonen, die kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Hinweise dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin bei ihren belastenden Aussagen unter dem Einfluss einer Drittperson stand, fehlen gänzlich (vgl. auch E. 8.3 unten). Bei der Straf- und Zivilklägerin sind zudem keine Beeinträchtigungen feststellbar, deren Beurteilung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten von sachverständigen Personen erforderten (vgl. hierzu auch E. 3.1.2. oben).