6 Vorliegend sind die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin klar und verständlich. Aus dem Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte für Auffälligkeiten, die den Beizug eines Sachverständigen erforderlich machten. Namentlich erfolgten die belastenden Aussagen spontan gegenüber verschiedenen Drittpersonen, die kein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.