Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin in Zweifel zögen und ein Sachverständigengutachten zur Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin aufdrängten. Es kann diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1221 ff.) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 8 unten) verwiesen werden. 3.1.3 Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit und Aussagekraft (Beweisantrag Nr. 2)