Diese Schwierigkeiten in grammatikalischer Hinsicht haben keinen Einfluss auf die Wahrnehmung und das Verständnis der Straf- und Zivilklägerin sowie den Inhalt des von ihr geschilderten Sachverhalts. Das Gutachten hebt gar die gute Langzeitspeicherung und -erinnerung als individuelle Stärke der Straf- und Zivilklägerin hervor (Gutachten S. 73, pag. 748). Vor diesem Hintergrund sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die allgemeine Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin in Zweifel zögen und ein Sachverständigengutachten zur Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin aufdrängten.