Die Schilderung von Handlungsabläufen sowie deren Verständnis bereiten der Straf- und Zivilklägerin keine Mühe. So wird auch im Gutachten festgehalten, dass die Straf- und Zivilklägerin durchaus in der Lage sei, einen Sachverhalt verständlich auszudrücken, und die Schwierigkeiten vielmehr auf der syntaktischen Ebene bestünden (pag. 748). Diese Schwierigkeiten in grammatikalischer Hinsicht haben keinen Einfluss auf die Wahrnehmung und das Verständnis der Straf- und Zivilklägerin sowie den Inhalt des von ihr geschilderten Sachverhalts.