Dies dürfte jedoch auf ihre «im unteren Normbereich» liegenden kognitiven Fähigkeiten zurückzuführen sein (vgl. hierzu das psychologisches Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 [nachfolgend Gutachten], S. 73, pag. 748). Indes gilt es im vorliegenden Verfahren gerade keine belastenden Aussagen zu würdigen, die erst auf Fragen hin erfolgten, sondern spontane Äusserungen gegenüber Drittpersonen. Die Schilderung von Handlungsabläufen sowie deren Verständnis bereiten der Straf- und Zivilklägerin keine Mühe.