Daran vermag ein allfällig eingeschränkter Wortschatz nichts zu ändern. Es trifft zwar zu, dass das Sprachverständnis der Straf- und Zivilklägerin und ihre Fähigkeit, auf Fragen passend zu antworten, teilweise eingeschränkt erscheint (pag. 114 sowie pag. 223 f. und pag. 229). Dies dürfte jedoch auf ihre «im unteren Normbereich» liegenden kognitiven Fähigkeiten zurückzuführen sein (vgl. hierzu das psychologisches Sachverständigengutachten vom 30. September 2019 [nachfolgend Gutachten], S. 73, pag.