Ihr Alter allein spricht somit nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit. Nicht gefolgt werden kann sodann dem Vorbringen der Verteidigung bezüglich des angeblichen sprachlichen Entwicklungsrückstands der Straf- und Zivilklägerin sowie ihrer angeblich fehlenden Möglichkeit, zwischen Erlebtem und Erfundenem zu unterscheiden. Sowohl die Kindergartenlehrerin wie auch die Logopädin führten übereinstimmend aus, dass die Straf- und Zivilklägerin in der Lage sei, ganze Sätze und Handlungsabläufe zu schildern und zu verstehen (pag. 113 f., pag. 447). Daran vermag ein allfällig eingeschränkter Wortschatz nichts zu ändern.