5 getüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3). Die Straf- und Zivilklägerin machte ihre ersten belastenden Aussagen gegenüber der Kindergartenlehrerin rund einen Monat vor ihrem fünften Geburtstag (pag. 112). Ihr Alter allein spricht somit nicht gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit.