_ begründete den ersten Beweisantrag damit, dass die Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt der relevanten Aussagen nicht aussagetüchtig gewesen sei. Zumindest würden erhebliche Zweifel an der Aussagetüchtigkeit der Straf- und Zivilklägerin bestehen, weshalb darüber ein kinderpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gelten Kinder grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig. Für die Beurteilung der Aussa-